Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
STÖRK-TRONIC, Störk GmbH & Co. KG (Stand 25.02.2026)
1. Geltungsbereich / Geltungsrangfolge / Änderungen AGB
1.1. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für Kauf- und Werklieferungsverträge (jeweils einzeln: „Kaufvertrag“, oder gemeinsam: „Kaufverträge“) über bewegliche Sachen („Waren“) zwischen der
STÖRK-TRONIC, Störk GmbH & Co. KG (im Folgenden „STÖRK“) als Verkäuferin bei Kaufverträgen mit Kunden, die ihre Niederlassung in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies gilt auch für zukünftige gleichartige Vertragsabschlüsse mit dem Kunden über den Kauf von Waren, selbst wenn eine Bezugnahme auf die AGB nicht mehr erfolgt.
1.2. Diese AGB kommen auch zur Anwendung beim Abschluss eines befristeten Mietvertrages über die Website https://www.stoerk-tronic.com/home.html zwischen STÖRK und dem Kunden (Softwaremietvertrag) über das Softwareprodukt ST-Studio (Software) so-wie bei Werkverträgen zwischen STÖRK als Werkunternehmerin und dem Kunden als Besteller einer werkvertraglichen Leistung.
1.3. Bei Abschluss eines SaaS-Vertrages gelten die Allgemeine Geschäftsbedingungen der STÖRK-TRONIC, Störk GmbH & Co. KG Nutzung SaaS-Lösung Cloud Connect (SaaS-AGB) in der jeweils aktuellen Fassung.
1.4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft i. S. v. § 14 BGB, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
1.5. Die AGB sind Bestandteil der Angebote und Auftragsbestätigungen über den Abschluss von Kaufverträgen über von STÖRK zu liefernden Waren, bei Werkverträgen sowie bei befristeten Softwaremietverträgen. Diese AGB gelten für diese Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen des Kunden erkennt STÖRK nicht an, es sei denn, STÖRK stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zumindest in Textform zu. Die AGB von STÖRK gelten auch dann ausschließlich, wenn STÖRK in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden die vereinbarte Vertragsleistung vorbehaltlos erbringt oder wenn der Kunde unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen gegenbestätigt.
1.6. Soweit der Kunde und STÖRK (gemeinsam: „Parteien“, und jeweils einzeln auch „Partei“) keine hiervon abweichende individuelle Vereinbarung getroffen haben, ergeben sich der Inhalt des Kauf-, Werk- oder des Mietvertrages und die sich hieraus wechselseitig ergebenden Rechte und Pflichten aus den nachfolgenden Regelungen in folgender Rangfolge:
den Bestimmungen der Auftragsbestätigung von STÖRK oder, sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt, den Bestimmungen des Angebots von STÖRK,
diesen AGB,
den gesetzlichen Regelungen des anwendbaren Rechts.
Bei Widersprüchen oder im Zweifel haben die in der Aufzählung erstgenannten Regelungen Vorrang vor den jeweils nachfolgenden Regelungen.
1.7. STÖRK ist berechtigt, Regelungen dieser AGB nach Maßgabe der nachstehenden Voraussetzungen anzupassen. Die Anpassungsbefugnis erstreckt sich hierbei insbesondere auf Änderungen in Bezug auf (i) technische Entwicklungen, (ii) Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, (iii) Anpassungen der Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten, (iv) die Beseitigung eines nachträglich entstandenen Missverhältnisses der gegenseitig zu erbringenden Leistungen oder (v) die Beseitigung von Regelungslücken (z. B. bei unvorhersehbaren, veränderten Umständen). STÖRK wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 8 Wochen vor deren Inkrafttreten zumindest in Textform mitteilen. Der Kunde kann den Anpassungen mit einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zumindest in Textform widersprechen, ansonsten gilt die Anpassung als genehmigt. Hierauf wird STÖRK den Kunden ausdrücklich in der Mitteilung über die Anpassung hinweisen. Im Falle des Widerspruchs durch den Kunden ist STÖRK berechtigt, zumindest in Textform den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag außerordentlich binnen einer Frist von 2 Wochen, die mit der Mitteilung beginnt, zu kündigen. Anpassungen in den AGB, die Leistungserweiterungen, sprachliche Korrekturen, Präzisierungen oder Umformulierungen ohne inhaltliche bzw. rechtliche Änderungen beinhalten, stellen keine Anpassungen im Sinne dieser Regelung dar. STÖRK wird den Kunden über Leistungserweiterungen in Textform unterrichten.
2. Vertragsschluss / Subunternehmer / Weitere Vertragsleistungen
2.1. Soweit in dem Angebot von STÖRK nicht anderes aufgeführt, sind die Angebote bis zur Auftragsbestätigung freibleibend. Wird das Angebot von STÖRK als verbindlich bezeichnet, sieht sich STÖRK vorbehaltlich abweichender Formulierung 6 Wochen an ein verbindliches Angebot gebunden. Unterbreitet STÖRK dem Kunden ein verbindliches Ange-bot, kommt der Vertrag bereits mit der verbindlichen Bestellung des Kunden auf das An-gebot (= Annahme) zustande.
2.2. STÖRK ist berechtigt, die rechtlich bindende Bestellung des Kunden innerhalb von 2 Wochen gemäß Ziffer 2.3. anzunehmen.
2.3. Ein Vertrag zwischen STÖRK und dem Kunden kommt zustande, wenn STÖRK die verbindliche Bestellung des Kunden (i) durch eine Auftragsbestätigung, einen Versandavis oder eine Mitteilung der Abholbereitschaft („Bereitstellungsanzeige“) ausdrücklich oder (ii) durch Lieferung, Leistungserbringung, Bereitstellung der bestellten Ware inner-halb der in der Bestellung angegebenen Leistungszeit oder zu dem in der Bestellung an-gegebenen Leistungstermin oder durch ein sonstiges schlüssiges Verhalten bestätigt. Ein bloßes Schweigen von STÖRK auf eine Bestellung des Kunden auf das freibleibende Angebot von STÖRK gilt nicht als Annahme des Angebots. Dies gilt auch dann, wenn STÖRK dem Kunden zuvor bereits Ware ohne ausdrückliche Bestätigung geliefert oder bereitgestellt hat (etwa bei Lieferabrufen per EDI).
2.4. STÖRK kann die geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte erbringen lassen. Der Einsatz von Subunternehmern entbindet STÖRK nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen Vertragserfüllung.
2.5. Sofern STÖRK verpflichtet ist, eine Bedienungsanleitung für die Vertragsleistung mitzuliefern, stellt STÖRK diese dem Kunden in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung. Bedienungsanleitungen in anderen Sprachen schuldet STÖRK dem Kunden nur bei ausdrücklicher zusätzlicher Vereinbarung.
3. Lieferung / Teillieferung / Gefahrübergang
3.1. Die Lieferung erfolgt FCA (Free Carrier / Frei Frachtführer) gemäß den Incoterms 2020 („Incoterms“). Lieferort ist ab Werk (Untere Waldplätze 6, 70569 Stuttgart), es sei denn, STÖRK benennt in ihrer Auftragsbestätigung oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 3 Werktage (Mo.- Fr., nicht an Feiertagen in Baden-Württemberg und nicht 24. so-wie 31.12.) vor dem vereinbarten Liefertermin oder dem Beginn der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn ein solcher Termin oder eine solche Frist nicht vereinbart ist, spätestens in der Bereitstellungsanzeige eine andere der Produktionsstätten von STÖRK als Liefer-ort.
3.2. Sofern STÖRK auf Verlangen des Kunden und auf dessen Gefahr und Kosten einen Beförderungsvertrag über den Transport der Ware schließt oder den Transport selbst durchführt, bleibt Erfüllungsort der Lieferort gemäß Ziffer 3.1. und die Lieferung ist abgeschlossen, sobald die Ware auf dem Beförderungsmittel am Lieferort verladen worden ist.
3.3. STÖRK ist frei in der Wahl der Verpackung. Ist zwischen STÖRK und dem Kunden die Rückgabe oder der Tausch von Lade- oder Transportmitteln vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, STÖRK die Lade- oder Transportmittel innerhalb einer angemessenen Frist frei Haus zur Verfügung zu stellen. Werden die Lade- oder Transportmittel auf einmalige Aufforderung nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt, ist STÖRK berechtigt, die Lade- und Transportmittel auf Kosten des Kunden zu beschaffen und dem Kunden die Kosten weiter zu berechnen.
3.4. Die Ware gelangt unversichert zur Versendung. Ist ein versicherter Versand vereinbart, sind die Kosten vom Kunden zu tragen.
3.5. Teillieferungen sind zulässig, wenn
die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und
dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, STÖRK erklärt sich bereit, die Kosten zu übernehmen.
3.6. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware auf den Kunden über. Gleiches gilt mit der Übernahme durch den Frachtführer, wenn STÖRK einen Beförderungsvertrag gemäß Ziffer 3.2 geschlossen hat, sowie bei Annahmeverzug des Kunden.
4. Lieferfristen / Liefertermine / Lieferverzug / Rücktritt / Höhere Gewalt
4.1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart. Ein Fixgeschäft wird hierdurch nicht begründet. Eine verbindliche Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin wird auch nicht dadurch vereinbart, dass STÖRK in der Auftragsbestätigung ein Datum oder eine Kalenderwoche nennt. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der vor der Leistung vom Kunden zu erfüllenden Verpflichtungen, wie insbesondere vor der Beibringung der vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder vor Gutschrift einer vereinbarten Vorauszahlung. Die Leistungszeit und -termine sind eingehalten, wenn STÖRK bis Ende der Leistungszeit die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Ware anzeigt.
4.2. Bei Vertragsänderungen gemäß Ziffer 6, welche die Leistungszeit beeinflussen können, verlängert sich die Leistungszeit angemessen, es sei denn es wurden besondere Vereinbarungen hierüber getroffen.
4.3. Sofern STÖRK aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen ihrer Lieferanten oder von ihren beauftragten Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d. h. in Quantität und Qualität gemäß der mit dem Kunden vereinbarten Lieferung) nicht, unrichtig oder nicht rechtzeitig erhält, d. h. unverschuldete Liefer- und Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 21 Kalendertagen eintreten, wird STÖRK den Kunden hierüber unverzüglich benachrichtigen. STÖRK ist berechtigt, die Leistungen, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit STÖRK der vorstehenden Benachrichtigungspflicht nachgekommen ist, nicht das Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist.
4.4. Solange STÖRK oder der Kunde durch ein unvorhergesehenes Ereignis, das auch bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt nicht abwendet werden kann („höhere Gewalt“), insbesondere bei Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien (wie z. B. Covid-19), Krieg, Blockade, Embargo, Energieknappheit, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördlichen Anordnungen, gesetzlichen Verboten, Arbeitskampf oder sonstigen Fällen höherer Gewalt an der Leistungserbringung gehindert ist, gelten die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert. Für die Dauer der Ausfallzeit liegt keine Pflichtverletzung der zur Leistung verpflichteten Partei vor. Die betroffene Partei hat der anderen der-artige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Solange die betroffene Partei wegen eines solchen Falles höherer Gewalt keine Vertragsleistungen erbringen kann, ist die andere Partei gleichfalls von der Leistungspflicht befreit. Dau-ert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als zwei Monate oder wird der zur Leistung verpflichteten Partei die Leistungserbringung in den Fällen der höheren Gewalt unmöglich, werden beiden Parteien von den jeweils geschuldeten Leistungspflichten frei. Weitere Rechte der die Leistung empfangenden Partei, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, sind ausgeschlossen.
4.5. Bei Überschreitung von Lieferfristen oder -terminen kommt STÖRK erst in Lieferverzug, wenn eine vom Kunden zumindest in Textform gesetzte, angemessene, mindestens 10 Werktage betragende Nachfrist abgelaufen ist.
4.6. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz kann der Kunde auch bei von STÖRK zu vertretendem Lieferverzug nur nach Maßgabe von Ziffer 24 verlangen.
5. Teilabnahme / Abnahme
5.1. Sofern es sich bei den von STÖRK geschuldeten Tätigkeiten um werkvertragliche Leistungen handelt, sind diese abschnittsweise (gemäß vereinbarten Meilensteinen) oder einmalig nach erfolgter Leistungserbringung von dem Kunden nach Maßgabe der nach-folgenden Bestimmungen abzunehmen.
5.2. Bei einem meilensteinbasierten Entwicklungsprozess werden die jeweiligen Teilwerkleistungen (Testmuster) von STÖRK dem Kunden zur Prüfung für die
Teilabnahme/Freigabe übergeben. Nach der jeweiligen erfolgreichen Prüfung ist die Teilabnahme/Freigabe von dem Kunden zu erklären. Nach Fertigstellung der Gesamt-Werkleistung (vollständiges Testmuster) erklärt der Kunde die Gesamtabnahme. Bei einer Gesamtwerkleistung ohne Leistungsabschnitte erfolgt die Prüfung zur Abnahme nach der Bereitstellung der Gesamtwerkleistung.
5.3. Die jeweiligen Werkleistungen sind gemäß den Anforderungen des Lasten-/Pflichtenheftes unverzüglich nach Bereitstellung von dem Kunden für die Abnahme zu prüfen. Die Abnahmeprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn betreffend der
werkvertraglichen Leistungen die vereinbarten Anforderungen keine wesentlichen Mängel aufweisen. Eine Teilabnahme bezieht sich lediglich auf das Nichtvorliegen von wesentlichen Mängeln der geprüften Teilleistung. Das Zusammenspiel der Teilleistungen (Gesamt-Funktionalität) wird erst mit Abnahme der Gesamtwerkleistung festgestellt.
5.4. Liegen keine abnahmehindernden wesentlichen Mängel vor, hat der Kunde die werkvertraglichen Leistungen abzunehmen/freizugeben. Beurteilt der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß und damit nicht abnahmereif, so hat er STÖRK seine Beanstandungen innerhalb von 5 Werktagen (Mo. – Fr.) nach erfolgter Abnahmeprüfung mitzuteilen.
5.5. Beanstandet der Kunde die Leistungen fristgemäß, werden die Parteien versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. STÖRK hat bestehende wesentliche Mängel innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen. Anschließend ist das Abnahmeverfahren gemäß diesen Bestimmungen zu wiederholen. Nicht wesentliche Mängel hat STÖRK nach Abstimmung mit dem Kunden zeitnah zu beseitigen
5.6. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer 5.4. die Gründe für die Verweigerung der Abnahme zumindest in Textform spezifiziert. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sofern der Kunde mit der produktiven Nutzung der von STÖRK erbrachten werkvertraglichen Leistungen über die Dauer von mehr als 5 Werktagen beginnt oder durch vorbehaltlose Zahlung der für die Werkleistung geschuldeten Vergütung.
6. Change Requests
6.1. Anfragen für Änderungen der vertragsgegenständlichen oder für die Erbringung neuer Leistungen (zusammen „Change Requests) sind zumindest in Textform an STÖRK zu richten.
6.2. Änderungsanfragen können nur bis zum Beginn des jeweiligen Prüfverfahrens für die Abnahme eingereicht werden.
6.3. STÖRK ist verpflichtet, den Change Request in angemessenen Zeitraum zu prüfen und dem Kunden die Auswirkung auf das Vertragsgefüge (Leistungszeitraum, Umfang der zu erwartenden Aufwände, Vergütung und Realisierbarkeit) unmittelbar im Einzelnen darzulegen und ein Angebot zu unterbreiten, sofern die Erbringung des Change Re-quests für STÖRK zumutbar ist. Das Angebot hat der Kunde ohne schuldhaftes Zögern zu prüfen und sich zu erklären, ob er es annimmt oder es bei dem bisherigen Leistungsinhalt bleibt.
6.4. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung über einen verlangten Change Request zustande, so bleiben die im entsprechenden vereinbarten Leistungsumfänge und Konditionen unverändert bestehen.
7. Annahmeverzug
7.1. Sofern die Parteien keinen anderen Termin für die Lieferung oder keine andere Lieferfrist vereinbart haben, ist der Kunde verpflichtet, die Ware zu dem vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der festgelegten Lieferfrist oder wie in der Bereitstellungsanzeige angegeben, zu übernehmen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, hat der Kunde die Ware innerhalb von 10 Werktagen nach Versand der Bereitstellungsanzeige am Lieferort zu übernehmen.
7.2. Nimmt der Kunde die Ware nicht zu dem Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist gemäß Ziffer 7.1 an, so gerät der Kunde in Annahmeverzug, es sei denn, der Kunde ist an der Annahme aus Gründen verhindert, die er nicht zu vertreten hat. Befindet sich Kunde in Annahmeverzug, ist STÖRK nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von weiteren 10 Werktagen berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Einer zu setzenden Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht imstande ist. Die Regelungen in Ziffern 7.3 und 7.4 bleiben unberührt.
7.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder unterlässt er eine geschuldete Mitwirkungsleistung, wie insbesondere Besichtigung, Mitteilung der Spezifikation, Abruf, Übernahme der Ware oder Versandanweisung, hat der Kunde STÖRK den hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. STÖRK ist berechtigt dem Kunden für die Dauer der Lagerung der Ware bei ihr eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1 % des Nettopreises der betroffenen Lieferung pro Kalenderwoche (bei nicht vollständiger Woche pro rata temporis) zu berechnen, beginnend mit dem Liefertermin oder dem Ablauf der Lieferfrist, den bzw. die Parteien vereinbart haben oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, den bzw. die STÖRK dem Kunden in der Bereitstellungsanzeige mitgeteilt haben. Die pauschale Entschädigung ist auf 5 % des Nettokaufpreises begrenzt. STÖRK ist des Weiteren berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden von einem von ihr beauftragten Dienstleister abholen und einlagern zu lassen oder die Ware auf Kosten des Kunden an diesen zu senden.
7.4. STÖRK bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche und sonstiger Rechte vorbehalten. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass STÖRK kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Entschädigungspauschale gemäß Ziffer 7.3 entstanden ist.
8. Preise / Vergütung
8.1. Es gelten die sich aus der Auftragsbestätigung oder, sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt, die sich aus dem Angebot von STÖRK ergebenden Preise bzw. die aufgeführte Vergütung (zusammen „Preise“).
8.2. Soweit die Parteien nicht gemäß Ziffer 3 oder sonst etwas anderes vereinbart haben, verstehen sich die Preise ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht, Überführung und Zölle.
8.3. STÖRK behält sich betreffend vertragsgegenständlicher Ware, die später als 12 Monate nach Vertragsschluss geliefert werden soll, das Recht vor, die vereinbaren Preise an-gemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen, wenn nach Ablauf dieser 12 Monate Erhöhungen der Kostenfaktoren eintreten, wie z. B. in Bezug auf Lohnindex, Energiepreise, Rohstoffpreise, Materialkosten, Wechselkurse oder Steuererhöhungen. STÖRK ist entsprechend verpflichtet, bei Senkungen der Kostenfaktoren zu verfahren. Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden dabei saldiert.
8.4. Erfüllungsort für die Zahlung der vereinbarten Vergütung ist der Unternehmenssitz von STÖRK.
8.5. Sämtliche Beträge verstehen sich netto zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Lieferungen innerhalb der EU ist der Kunde verpflichtet, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitzuteilen. Fällt auf eine Lieferung keine Umsatzsteuer an, hat der Kunde hierauf rechtzeitig hinzuweisen und STÖRK die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
9. Zahlungsbedingungen / Rücktritt vom Vertrag
9.1. Der Rechnungsbetrag ist gemäß den in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Zahlungskonditionen zur Zahlung fällig. Skonto wird nur gewährt, sofern dies in der jeweiligen Rechnung ausdrücklich ausgewiesen ist. Für Rechnungen über Reparaturleistungen, Softwareleistungen, Entwicklungsleistungen, Entwicklungskosten sowie Ersatzleistungen wird kein Skonto auf den aufgeführten Rechnungsbetrag gewährt.
9.2. Der Kunde kommt mit der Bezahlung des Rechnungsbetrages ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang den aufgeführten Rechnungsbetrag bezahlt. Für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf dem angebotenen Konto von STÖRK maßgeblich. Ist in der Rechnung ein späterer Zahlungstermin (z. B. 21 Kalendertage) aufgeführt, gilt dieser für den Kunden vorrangig.
9.3. Während des Verzugs ist die vereinbarte Vergütung zum jeweils geltenden Verzugszinssatz in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Unbeschadet bleibt STÖRK die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche, wie insbesondere höhere Zinsen, Mehrkosten und angemessener Mahngebühren. Bankkosten, die STÖRK durch unrichtige Kontodaten oder unberechtigte Zurückweisung entstehen, können dem Kunden weiterberechnet werden, es sei denn, der Kunde hat die Falschangabe nicht zu vertreten. Die Regelung in Ziffer 7.4. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
9.4. Werden STÖRK Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, oder kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann STÖRK die Vorauszahlung der gesamten Vergütung oder Sicherheit verlangen. Sofern die Vorauszahlung oder die Sicherheit nicht geleistet wird, ist STÖRK berechtigt nach entsprechender angemessener Fristsetzung vom Kauf- oder Werkvertrag zurückzutreten oder den Softwaremietvertrag fristlos zu kündigen.
9.5. Einwendungen gegen Rechnungen von STÖRK hat der Kunde innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Zugang der Rechnung zumindest in Textform bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. STÖRK wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
10.1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch STÖRK anerkannt wurden.
10.2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10.3. Liegen Mängel vor, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn und soweit die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist und der zurückbehaltene Betrag in an-gemessenem Verhältnis zu den Mängeln sowie den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
10.4. STÖRK steht ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich eventuell angefallener Verzugskosten zu. STÖRK ist nicht verpflichtet, Lieferungen vor dem Ausgleich aller fälliger Forderungen einschließlich Verzugskosten vorzunehmen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die Ware (nachstehend auch „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen STÖRK und dem Kun-den im Eigentum von STÖRK (Vorbehaltsware), selbst wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Auch die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Geldeingang bei STÖRK oder dessen Gutschrift.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffen-den Schadensfall tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an STÖRK ab; STÖRK nimmt die Abtretung an.
11.3. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung stets für STÖRK, ohne dass STÖRK hieraus verpflichtet wird. An der neuen Sache erwirbt STÖRK Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit STÖRK nicht gehörender Ware erwirbt STÖRK Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungsbetrag) zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit STÖRK nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird STÖRK Miteigentümerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, überträgt er STÖRK schon jetzt Miteigentum an dem Verhältnis der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungsbetrag) zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von STÖRK stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehen-den Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
11.4. Sofern die Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit STÖRK nicht gehörender Ware, veräußert wird, tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an STÖRK ab. STÖRK nimmt die Abtretung bereits an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Brutto-Rechnungsbetrag der Forderung (zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 %). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von STÖRK, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von STÖRK an dem Miteigentum entspricht.
11.5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der Ziffer 11.3 tatsächlich auf STÖRK übergehen. Der Kunde ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, nicht berechtigt.
11.6. Der Kunde ist zur Einziehung der gemäß Ziffer 11.3 abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf durch STÖRK ermächtigt. Die Befugnis von STÖRK, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. STÖRK wird von ihrem Widerrufsrecht und der eigenen Einziehungsbefugnis so lange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde hat STÖRK auf deren Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. STÖRK ist es gestattet, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
11.7. Der Kunde ist verpflichtet, STÖRK unverzüglich von einer Pfändung in die Vorbehaltsware, in die im Voraus abgetretenen Forderungen oder deren sonstige Beeinträchtigung durch Dritte unter Übergabe der für ein Vorgehen gegen diese Dritte notwendigen Unter-lagen zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten für das Vorgehen von STÖRK ge-gen diese Dritten, soweit diese nicht anderweitig ersetzt werden.
11.8. Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
11.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB ist STÖRK berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sofern STÖRK vom geschlossenen Kaufvertrag zurück-getreten ist. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist STÖRK zu deren Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
11.10. STÖRK verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von STÖRK die zu si-hernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht im pflichtgemäßen Ermessen von STÖRK.
12. Zurverfügungstellung von Unterlagen / Mitwirkungspflichten des Kunden
12.1. Die Mitarbeit des Kunden ist für eine Erbringung der von STÖRK geschuldeten Vertragsleistungen von wesentlicher Bedeutung.
12.2. Für die Richtigkeit der STÖRK von dem Kunden für die Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Leistungsverzeichnisse und Muster, Dokumentationen, Spezifikationen (z.B. technische Normen), Qualitäts- und Prüfvorschriften ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde ist auch verpflichtet, eigenständige Prüfungen vorzunehmen, ob die anhand solcher Zeichnungen hergestellten Waren allen Vorgaben aus den Zeichnungen entsprechen. Auf Verlangen von STÖRK hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Informationen zumindest per Textform zu bestätigen.
12.3. Der Kunde stellt sicher, dass STÖRK die zur Nutzung dieser Unterlagen gemäß Ziffer 12.2. erforderlichen Rechte erhält. Dabei sichert er zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an den überlassenen Unterlagen zustehen. Stehen dem Kunden an den STÖRK überlassenen Unterlagen die erforderlichen Nutzungsrechte nicht zur Verfügung, wird er STÖRK hierüber mit der Übergabe unterrichten. Bei etwaiger Verletzung von Schutz-rechten Dritter aufgrund der Nutzung der von ihm an STÖRK überlassenen Unterlagen hat der Kunde STÖRK von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
12.4. Der Kunde hat bei Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen die vereinbarten und erforderlichen Mitwirkungspflichten gegenüber STÖRK unentgeltlich zu erbringen.
12.5. Der Kunde stellt für die Vertragslaufzeit zumindest einen kompetenten und entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Für die Erbringung der Vertragsleistung notwendige Entscheidungen trifft der Kunde unverzüglich nach Mitteilung des Entscheidungsbedarfs durch STÖRK.
12.6. Der Kunde ist verpflichtet, STÖRK etwaige Änderungen bzgl. seiner Firmierung, seines Firmensitzes, seiner Inhaberverhältnisse und seiner Bonität unverzüglich, soweit möglich mindestens in Textform, mitzuteilen.
12.7. Auftretende Mängel sind von dem Kunden durch kompetente Mitarbeitende in Textform, bei telefonischer Mitteilung nachträglich, nach besten Kräften in möglichst nachvollzieh-barer Weise unter Angabe der näheren Umstände ihres Auftretens, ihrer Auswirkungen und der möglichen Ursachen, zu dokumentieren und STÖRK unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen, es sei denn der Kunde kann hierzu keine Angaben machen.
12.8. Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht nicht nach, die für eine von STÖRK geschuldete Leistung erforderlich ist, ist STÖRK berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Nachholung dieser Mitwirkungspflicht vorübergehend einzustellen. Vereinbarte Fertig-stellungszeitpunkte verschieben sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Kommt der Kunde der geschuldeten Mitwirkungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, ist STÖRK berechtigt, den entsprechenden Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und alle bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütungsätzen abzurechnen.
Besondere Bestimmungen für Softwaremietverträge
13. Vertragsgegenstand
13.1. Vertragsgegenstand bei Softwaremiete ist die auf 1 Jahr befristete Überlassung der Software (Softwaremiete) oder die unentgeltliche Bereitstellung einer Einzel-Version jeweils im Objektcode und im Nutzungsumfang gemäß Ziffern 13 bis 15.
13.2. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand. Als weiteren Vertragsgegenstand stellt STÖRK eine Anwendungsdokumentation als Online-Handbuch oder als pdf-Datei zur Verfügung.
14. Softwareüberlassung / Leistungsumfang / Funktionsfähigkeit
14.1. STÖRK überlässt dem Kunden die auf der Website von STÖRK zum Download in verschiedenen Versionen angebotene Software zur eigenen auf 1 Jahr befristeten Nutzung gegen Zahlung der aufgeführten Lizenzvergütung, sofern Vertragsgegenstand nicht eine unentgeltliche Einzel-Version ist.
14.2. STÖRK stellt nach erfolgtem Vertragsschluss die vertragsgegenständliche Software dem Kunden zum Download von ihrer Website zur Verfügung. Die Software ist funktions-fähig in der Softwareumgebung gemäß den auf der Website von STÖRK unter https://www.st-studio.shop/st-studio-download vorgegebenen Systemvoraussetzungen. Für die Beschaffenheit der Software sind die bei Vertragsschluss auf der Website aufgeführten Leistungsbeschreibungen über die Standardfunktionalitäten maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet.
15. Rechteeinräumung
15.1. Die von STÖRK zeitlich befristet überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt. Die Software kann Open-Source-Softwaretools enthalten. Diese unterliegen den jeweiligen produktspezifischen Open-Source-Lizenzbedingungen, die in der Software hinterlegt sind.
15.2. Der Umfang der Rechteeinräumung von STÖRK an den Kunden bestimmt sich danach, welche Version mit welcher Commander-Anzahl der Kunde zur bestimmungsgemäßen Nutzung bei seiner Bestellung auf der Website von STÖRK auswählt.
15.3. STÖRK räumt dem Kunden jeweils mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Miete – bei der entgeltlichen Version mit der Überlassung - für die Laufzeit des Softwaremietvertrages gemäß Ziffer 16 das einfache, nicht übertragbare Recht ein, die Software im Objektcode im vereinbarten Umfang gemäß der ausgewählten Version begrenzt auf die Gebiete gemäß Ziffer 17.1. bestimmungsgemäß für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kun-de ist berechtigt, die gemietete Software in den gesetzlich zulässigen Fällen sowie für die bestimmungsgemäße Nutzung zu vervielfältigen und die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien zu erstellen. Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Objektcodes unter den Voraussetzungen des § 69d Absatz 1 UrhG bleibt unberührt. Im Übrigen ist eine Vervielfältigung nicht zulässig.
15.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern so-wie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
15.5. Programmänderungen / Interoperabilität / Dekompilierung der Software
a. Der Kunde darf keine Umarbeitungen an der Software vornehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich. Eine Umarbeitung ist zu-lässig, wenn sie für die Beseitigung eines Mangels notwendig ist und STÖRK sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet, STÖRK die Mängelbeseitigung un-berechtigt ablehnt oder aus sonstigen, ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen zur unverzüglichen Mängelbeseitigung außerstande ist. Eine Umarbeitung ist auch zulässig, wenn sie zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken der Software mit anderen von dem Kunden benötigten Programmen erforderlich und STÖRK nicht bereit oder in der Lage ist, diese gegen eine angemessene marktübliche Vergütung zu beseitigen.
b. Der Kunde darf mit Maßnahmen nach Ziffer 15.5 lit. a) keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von STÖRK sind, sofern der Kunde nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen von STÖRK (insbesondere von Funktionen und Design der Software) ausgeschlossen ist.
c. Die Dekompilierung der Software ist nur zulässig, wenn die in § 69e Absatz 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Absatz 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.
15.6. Überlässt STÖRK an den Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege neue Programmstände der Software, die früher überlassene Programmstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieses Softwaremietvertrages.
15.7. Stellt STÖRK einen neuen Programmstand der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf den bisherigen Softwarestand die Befugnisse des Kunden nach diesem Soft-waremietvertrag auch ohne ausdrückliches Löschverlangen von STÖRK, sobald der Kunde den neuen Programmstand der Software heruntergeladen hat.
16. Laufzeit Softwaremietvertrag
16.1. Die Laufzeit des Softwaremietvertrags beginnt, sobald STÖRK die Bestellung des Kunden über deren Website angenommen hat sowie die Software zum Download
bereitsteht. Nach 12 Monaten endet die Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit Ablauf der 12-monatigen Laufzeit endet auch automatisch das Nutzungsrecht und die Nutzungsmöglichkeit der Software.
16.2. Für eine weitere Nutzung der Software hat der Kunde jeweils einen neuen befristeten Softwaremietvertrag über die Website von STRÖRK mit der Dauer von 12 Monaten ab-zuschließen.
16.3. Unberührt bleibt für beide Parteien das Recht zur fristlosen Kündigung des Softwaremietvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
17. Sach- und Rechtsmängel bei Softwaremietvertrag / Mangelbeseitigung
17.1. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Software nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gemäß der auf der Website unter https://www.st-studio.shop/st-studio-download aufgeführten Funktionsbeschreibungen und aufrufbarer Anwendungsdokumentation aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben. Im Übrigen muss die Software eine Beschaffenheit aufweisen, die bei einer Software der gleichen Art üblich ist. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die zur Nutzung für die vertragliche Verwendung der Software in den vereinbarten Gebieten Europa (außer Russland, Belarus und. Kasachstan), USA und Kanada erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
17.2. Sofern durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte – ohne die Einwilligung von STÖRK zumindest in Textform – Eingriffe, in die von STÖRK zum Download durch den Kunden bereitgestellte Software vorgenommen werden, insbesondere Manipulationen oder sonstige Änderungen, leistet STÖRK nur dann Mangelbeseitigung, wenn der Kunde nachweist, dass der Eingriff in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel steht und Analyse sowie Behebung nicht erschweren.
17.3. Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Aus-drucken nicht aufgezeigt werden kann.
17.4. Bei Vorliegen von Sachmängeln leistet STÖRK Mangelbeseitigung gemäß den nachstehenden Bestimmungen:
a. STÖRK ist verpflichtet dem Kunden die Software in einem zum vertragsgemäßen Ge-brauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, ins-besondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
b. Der Kunde hat STÖRK von ihm festgestellte Mängel der Software unverzüglich unter detaillierter Schilderung der Auswirkungen des jeweiligen Mangels anzuzeigen. Bei berechtigten Mängelrügen wird STÖRK diese durch einen neuen Programmstand oder durch eine Handlungsanweisung an den Kunden zur Umgehung des Problems oder zur Mangelbeseitigung durchführen. Die Mangelbeseitigung kann auch remote erfolgen.
c. Soweit STÖRK die Behebung des vertragsgemäß angezeigten Mangels auch im zweiten Versuch nach erneut angemessener Fristsetzung nicht gelingt, kann der Kun-de die vereinbarte monatliche Vergütung anteilig für die Zeiten mindern, in der die Software nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung stand. Das Recht zur Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsbestandteil entfallende monatliche Vergütung beschränkt. Ein diesbezügliches Kündigungsrecht ist ausgeschlossen.
17.5. STÖRK kann nach ihrer Wahl bei Vorliegen eines nachgewiesenen Rechtsmangels die Nacherfüllung dadurch vornehmen, (i) indem sie dem Kunden von dem über das Schutz-recht Verfügungsberechtigten an der Software ein für die Zwecke des Softwaremietvertrages ausreichendes Nutzungsrecht verschafft, oder (ii) die schutzrechtverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion geändert wird, oder (iii) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf dessen Funktion gegen eine Softwareversion aus-tauscht wird, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder (iv) STÖRK einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, ist STÖRK unverzüglich zumindest in Textform zu unterrichten. Die Ansprüche wird STÖRK nach eigener Wahl abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. STÖRK stellt den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen angemessenen gesetzlichen Kosten und Schäden frei, so-fern diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen. Die Regelung von Ziffer 17.4. lit. b Satz 3 gilt entsprechend.
Bestimmungen für Kaufverträge
18. Sachmängel bei Kaufverträgen
18.1. STÖRK liefert Waren als Standardprodukte für eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten. Die vereinbarte Beschaffenheit der Waren von STÖRK ergibt sich ausschließlich und abschließend aus den Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Produkt- und Funktionsbeschreibungen auf der Website von STÖRK sowie überlassenen Dokumenten zu den Waren. Die in den Produkt- und Funktionsbeschreibungen angegebenen Beschaffenheitsmerkmale beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder sonstige Garantiezusage.
18.2. Weitergehende subjektive oder objektive Anforderungen an die Waren, insbesondere im Hinblick auf (i) die Übereinstimmung der Waren mit etwaigen Proben oder Mustern, die STÖRK dem Kunden zur Verfügung gestellt hat, (ii) die Eignung der Waren für einen bestimmten Zweck, auch wenn STÖRK dieser von dem Kunden bekanntgegeben wurde, und (iii) die Eignung der Waren für die gewöhnliche Verwendung von Waren der gleichen Art, sind nicht Gegenstand des Kaufvertrags und werden hiermit ausdrücklich aus-geschlossen.
18.3. Außerhalb der Produkt- und Funktionsbeschreibungen sind alle Darstellungen und Erklärungen, welche STÖRK vor Abschluss des Kaufvertrags in Bezug auf die Waren abgeben, rechtlich unverbindlich. Dies gilt insbesondere für Angaben in Produktbeschreibungen auf der Website von STÖRK, in Produktkatalogen, Produktflyern, Datenblättern, sonstigen Werbematerialien sowie für sonstige öffentliche Anpreisungen (Werbung).
18.4. Die Maße und die Menge der zu liefernden Ware ergeben sich aus dem jeweils abgeschlossenen Kaufvertrag und sind als ungefähre Werte (Circa-Angaben) zu verstehen. Handelsübliche Mengen- oder Maßabweichungen (Über- oder Unterschreitungen) gelten als vertragskonform und begründen keinen Mangel. Mangels abweichender Angaben in den Produkt- und Funktionsbeschreibungen, sonstiger Vereinbarung oder einem weitergehenden Handelsbrauch gelten Abweichungen von bis zu +/- 5 % als handelsüblich. Der Kunde schuldet STÖRK bei solchen Abweichungen den Kaufpreis für die tatsächlich gelieferte Menge der Ware.
18.5. Die Konformität der Ware mit gesetzlichen oder rechtlichen Anforderungen außerhalb Deutschlands, wie insbesondere Waren-, Verbraucherschutz- oder Sicherheitsanforderungen, Materialverbote, Richtlinien und sonstige Vorschriften („regionale rechtliche Anforderungen“), liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden und die Nichtkonformität stellt keinen Mangel im Sinne von §§ 434, 435 BGB dar. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Prüfungen und gegebenenfalls notwendige Tests selbst durchzuführen, um die Übereinstimmung der Waren mit den für ihn bedeutsamen regionalen rechtlichen Anforderungen sicherzustellen.
18.6. Kommt der Kunde der vorstehenden Pflicht in Ziffer 18.5. nicht nach und wird STÖRK deshalb von Behörden oder Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen, hat der Kunde STÖRK und die mit ihr verbundenen Unternehmen auf erstes Anfordern von allen derartigen Ansprüchen freizustellen.
18.7. Die Erbringung von Entwurfs-, Planungs- oder Beratungsleistungen gegenüber dem Kunden in Bezug auf die Ware ist weder Vertragsgegenstand noch sonst geschuldet, auch nicht als vertragliche Nebenpflicht. Insbesondere ist STÖRK nicht verpflichtet, den Kunden über die Eignung der Ware für die vom Kunden beabsichtigte konkrete Verwendung zu beraten. Soweit STÖRK den Kunden dennoch bei der Auswahl oder Verwendung der Ware berät oder Empfehlungen ausspricht, geschieht dies nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Gewähr oder sonstige Haftung, es sei denn, STÖRK berät vorsätzlich falsch.
19. Untersuchungs- und Rügepflicht, sonstige Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
19.1. Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersucht, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich zumindest in Textform gerügt hat. In der Rüge hat der Kunde die Mängel genau zu beschreiben. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist deren Zugang bei STÖRK maßgeblich.
19.2. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zumindest in Textform zu rügen. Ziffer 19.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
19.3. STÖRK kann sich auf die Nichteinhaltung der in den Ziffern 19.1.- 19.2. geregelten Pflichten und Obliegenheiten durch den Kunden nicht berufen, wenn STÖRK den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
19.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Sicherheits-, Gebrauchs- und Warnhinweise sowie die Anweisungen für die Verarbeitung, Wiederverwendung, Reinigung, Lagerung, Inspektion und Entsorgung der Waren jederzeit zu beachten, die in Gebrauchsanweisungen oder anderen dem Kunden von STÖRK für die Waren zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten sind.
19.5. Dem Kunden stehen keine Rechte gegen STÖRK zu wegen Mängeln der Ware und wegen Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung der in Ziffer 19.4 genannten Pflichten oder aus sonstiger unsachgemäßer Behandlung, Montage, natürlicher Abnutzung (insbesondere bei Steckverbindern, Schaltern und Relaiskontakten), äußeren Einflüssen, Benutzung oder Lagerung oder unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware durch den Kunden, seiner Abnehmer oder sonstige Dritte entstehen. Dies gilt auch, wenn der Kunde oder in dessen Auftrag Dritte die Ware mit Zubehör ausstatten, das von STÖRK nicht zugelassen oder von nicht empfohlen ist.
20. Mangelbeseitigung
20.1. Soweit die von STÖRK gelieferte Ware einen Mangel hat, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Kunde bei Einhaltung der Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer 19 nach Wahl von STÖRK Anspruch auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Ort der Nacherfüllung ist der jeweilige Lieferort gemäß Ziffer 3.1. Entstehen bei der Nacherfüllung Schäden an anderen Sachen als der mangelhaften Ware, kann der Kunde diese Schäden nur nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 24 Haftung ersetzt verlangen.
20.2. Sofern durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte – ohne die vorherige
Einwilligung von STÖRK zumindest in Textform – Eingriffe in die gelieferte Ware vor-genommen werden, leistet STÖRK Mangelbeseitigung, wenn der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den aufgetretenen Sachmangel nicht ursächlich ist.
20.3. Bei kundenseitiger Materialbeistellung für von STÖRK zu erstellende Ware haftet STÖRK nicht für Sachmängel, die sich durch das vom Kunden beigestellte Material er-geben.
20.4. Ist STÖRK zur Nacherfüllung nicht bereit oder schlägt diese mindestens zweimal fehl oder ist die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar oder eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ergebnislos verstrichen oder eine Fristsetzung nach den Regelungsalter-nativen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen. STÖRK kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass die vereinbarte Vergütung mindestens zu 50 % oder zu einem unter Berücksichtigung des Sachmangels angemessenen Teil bezahlt wird. Schadens- und Aufwendungsersatz kann der Kunde in jedem Fall nur nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 24 verlangen. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen STÖRK bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Lieferantenregress unberührt (§ 445a Abs. 1, 3 BGB).
20.5. Sofern STÖRK Tätigkeiten bei der Mangelsuche oder -beseitigung auf entsprechende Mangelanzeige des Kunden erbringt und es sich bei oder nach der Tätigkeit von STÖRK herausstellt, dass sie (i) entgegen den Forderungen des Kunden hierzu nicht verpflichtet war, oder, (ii) wenn ein Mangel nicht nachweisbar ist oder (iii) STÖRK nicht zugerechnet werden kann, hat der Kunde an STÖRK den ihr angefallenen Aufwand gemäß den vereinbarten Vergütungssätzen zu bezahlen.
20.6. Im Falle von Arglist und bei Übernahme einer Garantie durch STÖRK bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.
21. Rechtsmängel / Schutzrechte Dritter / Freistellung
21.1. Branchenübliche Eigentumsvorbehalte und Sicherungsrechte der Lieferanten von STÖRK stellen keinen Rechtsmangel der Ware im Sinne von § 435 BGB dar.
21.2. STÖRK liefert Waren, die in ihrer unveränderten Standard-Ausfertigung nach bestem Wissen von STÖRK frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter aus gewerblichem oder geistigem Eigentum (gemeinsam: „Schutzrechte Dritter“) innerhalb von Europa (außer Russland, Belarus und. Kasachstan), USA und Kanada sind. Die Freiheit von Schutzrechten Dritter für andere Territorien als in Satz 1, insbesondere für die Freiheit von Schutz-rechten Dritter in den Staaten, in die der Kunde die Waren möglicherweise weiterliefern will, ist vertraglich nicht geschuldet.
21.3. Besteht der Mangel darin, dass Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter berechtigte Ansprüche geltend machen, für die STÖRK gemäß den Regelungen in Ziffer 21 einzustehen hat, kann STÖRK die Beseitigung von Rechtsmängeln dadurch vornehmen, dass STÖRK nach eigener Wahl und Kosten für die gelieferte Ware ein Nutzungs-recht erwirkt, (i) die Ware so ändern, dass das Schutzrecht Dritter nicht verletzt wird oder (ii) sie durch eine gleichwertige Ware ersetzen, die das Schutzrecht Dritter nicht verletzt. Die Ersetzung durch eine gleichwertige Ware ist ausgeschlossen, wenn dies für den Kunden nicht zumutbar ist.
21.4. Werden gegen den Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die von STÖRK gelieferte Ware geltend gemacht oder werden dem Kunden derlei Ansprüche angedroht, so ist er verpflichtet, STÖRK unverzüglich zumindest in Textform von der Geltendmachung oder Androhung dieser Ansprüche zu unterrichten, keine Ansprüche anzuerkennen, STÖRK alle außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrmaß-nahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten oder nur im Einvernehmen mit STÖRK zu führen, alle von STÖRK zur Beurteilung der Sachlage oder zur Abwehr der Ansprüche angeforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und an-gemessene Unterstützung zu leisten. Stellt der Kunde die Nutzung der von STÖRK ge-lieferten Ware aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Verstößt der Kunde gegen diese Obliegenheiten und verhindert dies eine erfolgsversprechende Verteidigung gegen diese Ansprüche, so stehen ihm wegen der angeblichen Verletzung von Schutzrechten Dritter keine Rechte gegen STÖRK zu. Kommt der Kunde seinen Pflichten gemäß Ziffer 21 nach, stellt STÖRK den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen angemessenen gesetzlichen Kosten und Schäden frei.
21.5. STÖRK ist nicht verantwortlich für Verletzungen von Schutzrechten Dritter, die (i) durch die Umsetzung der Vorgaben des Kunden verursacht werden, (ii) dadurch verursacht werden, dass die Waren vom Kunden in einer bestimmten Art angewendet, verändert, zusammen mit anderen Produkten, Teilprodukten verwendet oder kombiniert werden, wenn eine solche Verletzung von Schutzrechten ohne eine solche Anwendung, Veränderung, Verwendung oder Kombination nicht verursacht worden wäre, (iii) durch eine im Kaufvertrag nicht festgelegte Anwendung verursacht werden oder (iv) sich auf ein Ver-fahren beziehen, in dem die Waren verwendet werden, die Verletzung von Schutzrechten Dritter aber nicht eintreten würde, wenn die Waren allein verwendet würden.
21.6. Bei den vertragsgegenständlichen Waren umfasst die Gewährleistung von STÖRK umfasst nicht die Freiheit von Schutzrechten Dritter außerhalb der Territorien in Ziffer 21.2. Satz 1 oder im Fall einer der in Ziffer 21.5. genannten Anwendung. Es ist allein die Pflicht des Kunden zu prüfen, ob die Ware in den für ihn relevanten Ländern und für die von ihm vorgenommen Anwendungen frei von Schutzrechten Dritter ist. Kommt der Kun-de dieser Pflicht nicht nach und wird STÖRK deshalb von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat der Kunde STÖRK von diesen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Bestimmungen bei Werkverträgen
22. Kündigung Werkverträge
Bei der Kündigung eines Werkvertrages nach § 648 BGB durch den Kunden ist STÖRK berechtigt, nach eigener Wahl die Ansprüche nach § 648 BGB geltend zu machen oder stattdessen für die Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen Pauschbetrag i. H. v. 20 % der für die zum Zeit-punkt der Kündigung noch nicht erbrachten jeweiligen Leistungen als Vergütung – bezogen auf diesen Vertrag – zu verlangen.
23. Bestimmungen bei Reparaturarbeiten durch STÖRK
23.1. Im Falle von durch den Kunden beauftragten und von STÖRK durchgeführten Reparatur-arbeiten an den vertragsgegenständlichen Waren gelten folgende Bestimmungen:
a. Reparaturarbeiten sind entgeltpflichtig gemäß den vereinbarten Vergütungssätzen, solange es sich nicht um Mangelbeseitigungstätigkeiten handelt.
b. Ist die durchgeführte Reparatur mangelbehaftet, erstrecken sich die Mangelbeseitigungstätigkeiten nur auf die konkret durchgeführte Reparatur mit den verbauten Bau-teilen sowie auf alle Bauteile der Baugruppe, welche keiner natürlichen Abnutzung (Verschleiß) unterliegen.
c. Für im Rahmen einer Reparatur ersetzte oder instandgesetzte Bauteile gilt eine Mangelbeseitigungsfrist von 12 Monaten ab Fertigstellung der Reparaturarbeiten. Die Pflicht zur Mangelbeseitigung beschränkt sich ausschließlich auf die ersetzten oder instandgesetzten Teile der reparierten Ware.
23.2. Im Übrigen gelten die Regelungen in den Ziffern 18 – 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kunde bei fehlgeschlagener Mangelbeseitigung ergänzend das Recht hat, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen und angemessenen Aufwendungen zu verlangen.
Gemeinsame Bestimmungen
24. Haftung / Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
24.1. STÖRK haftet gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von STÖRK beruhen, in den Fällen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Falle des Verzuges, soweit eine fixe Lieferfrist oder ein fixer Liefertermin vereinbart wurde. Dies gilt auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder bei ausnahmsweiser Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 BGB zumindest in Text-form.
24.2. Für den Fall, dass Leistungen von STÖRK von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschul-den trifft.
24.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet STÖRK nur, soweit sie eine vertragliche Kardinalpflicht verletzt hat. Kardinalpflichten sind solche vertragswesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Dabei ist die Haftung von STÖRK summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Maximal ist diese Haftung von STÖRK jedoch beschränkt pro Schadensfall bei einem Kauf- oder Werkvertrag auf die doppelte und bei dem Softwaremietvertrag auf die jährliche Vergütung (jeweils Nettobetrag). Im Übrigen ist die Haftung von STÖRK für Schäden wegen leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten und wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwandes beim Kunden, Nutzungsausfall und/ oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen.
24.4. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits Abschluss des Softwaremietvertrages vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
24.5. STÖRK haftet nicht auf Schadensersatz wegen mangelhafter vertragsgegenständlicher Fremdsoftware einschließlich Open Source Software und Open Source Komponenten („Drittsoftware“) des Drittsoftwareherstellers, es sei denn der Sachmangel ist für STÖRK erkennbar oder vermeidbar. Eine Zurechnung der Mangelhaftigkeit der Drittsoftware nach § 278 BGB auf STÖRK ist ausgeschlossen, sofern STÖRK betreffend der Drittsoftware zur Überlassung und Rechteeinräumung verpflichtet ist.
24.6. Die Haftung für den Verlust von aufgezeichneten Daten ist ausgeschlossen, soweit sie den Schaden übersteigt, der bei einer in zeitlicher Frequenz und Sicherungsverfahren nach professionellen Maßstäben ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Soweit STÖRK nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen für die Sicherung von Daten verantwortlich sind, gilt vorstehender Satz nicht.
24.7. Eine weitergehende Haftung von STÖRK auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
24.8. Soweit nach dem Vorstehenden die Haftung von STÖRK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von STÖRK und von Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitendem.
24.9. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen STÖRK unverzüglich zumindest in Textform anzuzeigen oder von STÖRK aufnehmen zu lassen, so dass STÖRK möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem geschädigten Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.
24.10. Die Verjährungsfristen sind abschließend in Ziffer 25 geregelt.
25. Verjährung
25.1. Mangelbeseitigungsrechte des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang bei Kaufverträgen und ab Abschluss des Softwaremietvertrages. Die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche im Falle eines Lieferantenregresses nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt.
25.2. In Fällen der Kulanz beginnt die Verjährung von Mangelbeseitigungsansprüchen bei einem von STÖRK getätigten Nacherfüllungsversuch nicht neu. Bei bestehendem Nacherfüllungsanspruch bezieht sich die von STÖRK mit der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung einhergehende Anspruchsanerkennung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur auf diejenigen Mängel, die Gegenstand des Nacherfüllungsverlangens des Kunden waren oder durch eine mangelhafte Nacherfüllung hervorgerufen werden; im Übrigen läuft die Verjährungsfrist für die ursprüngliche Leistung weiter.
25.3. Sonstige Schadensersatzansprüche, die dem Kunden aus Anlass oder im Zusammen-hang mit der Leistung von STÖRK entstehen, verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens sowie der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
25.4. In den Fällen der Ziffer 24.1.bleibt es für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
26. Geheimhaltung / Maschinen / Werkzeuge / Referenzkundennennung/ Schutzrechte
26.1. Soweit die Vertragsparteien eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) geschlossen haben, gehen deren Bestimmungen den nachfolgenden Regelungen vor. Im Übrigen verpflichten sich die Vertragsparteien, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekanntwerdenden Geschäftsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen (zusammen als „Informationen“ bezeichnet) für die Dauer der Vertragsdurchführung auch über das Vertragsende hinaus für drei weitere Jahre geheim zu halten und die jeweiligen Mitarbeitenden entsprechend zu verpflichten. Die Informationen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten unternehmens-fremden Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragsparteien sichern die Informationen wie dies mit eigenen schutzwürdigen Informationen geschieht. Mit den Vertragsparteien im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sind keine Dritten im Sinne dieser Vorschrift.
26.2. Die in Ziffer 26.1. aufgeführten Verpflichtungen der Vertragsparteien gelten nicht für Informationen, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch die offenlegende Partei bereits offenkundig oder der empfangenden Partei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Partei ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig geworden sind; (iii) welche die empfangenden Partei nachweisbar von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung erhalten hat; iv) die von der empfangenden Partei eigenständig, ohne Nutzung der Informationen der offenlegenden Partei, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die empfangende informiert die offenlegende Partei hierüber unverzüglich und unterstützt sie in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen -, (vi) soweit der empfangenden Partei die Nutzung oder Weitergabe der Informationen auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund des Vertrages zwischen den Vertragsparteien gestattet ist, (vii) soweit die Informationen nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) für eine Meldung an eine interne oder externe) Meldestelle rechtmäßig verwendet werden oder soweit eine Offenlegung von Informationen nach dem HinSchG zulässig ist oder (viii) in den Fällen des § 5 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
26.3. STÖRK ist es gestattet, den Kunden als Referenzvertragspartei zu benennen und hierzu auch dessen Logo zu verwenden.
26.4. Das Eigentum, Urheberrecht und alle sonstigen Rechte an allen Zeichnungen, Modellen, Vorlagen, Mustern, Maschinen, Werkzeuge, sonstige Produktionsmittel und sonstigen Angebotsunterlagen von STÖRK bleibt STÖRK vorbehalten. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn mit der ausdrücklichen Zustimmung von STÖRK. Ein Eigentumsübergang und die Übertragung von Schutzrechten sowie die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Schutzrecht zugunsten des Kunden - gleich welcher Art - bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien
27. Datenschutz
27.1. STÖRK wird im Rahmen der Vertragserfüllung sämtliche jeweils anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen - insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - wahren. Einzelheiten zur Datenverarbeitung und der Betroffenenrechte können den Datenschutzhin-weisen und der Datenschutzerklärung unter https://www.stoerk-tronic.com/datenschutz.html entnommen werden.
27.2. Die Vertragsparteien werden die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitenden und eventuell eingesetzten Subunternehmern auferlegen.
27.3. Der Kunde wird bei der Nutzung der von STÖRK erbrachten Vertragsleistungen die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. STÖRK ist insoweit nicht Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
28. Exportkontrolle
28.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportkontrollvorschriften in Bezug auf die gekauften Waren strikt einzuhalten. Insbesondere wird er
a. alle nationalen und internationalen Ausfuhrgesetze, -vorschriften und -bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, seines eigenen Landes, des Ziellandes der Ware und der Europäischen Union, insbesondere die EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) und etwaige Embargobestimmungen einhalten,
b. alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen oder Bewilligungen einholen, die für die Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Verbringung der Ware erforderlich sind,
c. die Ware nicht in Länder, Organisationen oder an Personen ausführen, die nach den geltenden Ausfuhrkontrollvorschriften verboten sind,
d. sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck der vorstehenden Bestimmungen gemäß lit. a–c nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, ein-schließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird,
e. einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um das Verhalten von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, sowie
f. STÖRK unverzüglich über alle exportkontrollrelevanten Probleme, einschließlich aller einschlägigen Aktivitäten Dritter, informieren.
28.2. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung und Haftung für alle Auswirkungen und Folgen einer schuldhaften Nichteinhaltung der Exportkontrollvorschriften. Er wird STÖRK von jeglicher Haftung, Kosten oder Schäden auf erstes Anfordern freistellen, die sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen diese Exportkontrollbestimmung ergeben können.
29. Produkthaftung
29.1. Wird der Kunde von Dritten aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so ist STÖRK dem Kunden nur insoweit zur Freistellung und zum Schadensausgleich verpflichtet, wie sie gegenüber den Dritten auch unmittelbar haften würde, und auch dann nur, wenn und soweit der dem Dritten entstandene Schaden nicht dadurch verursacht worden ist, dass
a. der Kunde gegen seine Pflichten aus Ziffer 19.4. verstoßen hat,
b. der Kunde es unterlassen hat, die Sicherheits-, Warn-, Verarbeitungs- und sonstigen Hinweise in Gebrauchsanweisungen oder anderen dem Kunden von STÖRK zur Verfügung gestellten Unterlagen in geeigneter Form an die Käufer des Kunden weiterzugeben,
c. der Schaden aus einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung, Montage, Benutzung oder Lagerung oder unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten der Ware durch den Kunden oder seine Käufer entstanden ist oder
d. ein Produktfehler, der von STÖRK gelieferten Ware erst durch die Konstruktion oder Fabrikation der Endprodukte verursacht worden ist, in die der Kunde die Ware von STÖRK eingebaut oder eingearbeitet hat oder zu denen der Kunde die Ware von STÖRK weiterverarbeitet hat.
Im Übrigen hängt die Freistellungs- und Ausgleichspflicht von STÖRK dem Grunde und der Höhe nach von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von STÖRK oder dem Kunden verursacht worden ist.
29.2. Wird STÖRK von einem Dritten unmittelbar auf Produkthaftung in Anspruch genommen, so ist STÖRK dem Kunden zur Freistellung und zum Schadensausgleich verpflichtet, wenn und soweit der dem Dritten entstandene Schaden durch einen Umstand gemäß Ziffer 29.1. lit. a–d verursacht worden ist. Im Übrigen gilt für die Freistellungs- und Ausgleichspflicht des Kunden gegenüber STÖRK die Regelung in Ziffer 29.1. entsprechend.
29.3. Eine Ausgleichspflicht des Kunden gemäß vorstehender Ziffer 29.1. umfasst auch die Erstattung der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung von STÖRK. Dies gilt auch dann, wenn eine Klage gegen STÖRK abgewiesen wird und STÖRK die ihr entstandenen Kosten von der Gegenpartei nicht vollständig erstattet bekommt.
29.4. Der Kunde wird STÖRK unverzüglich in Textform über alle Risiken bei der Verwendung der von STÖLRK gelieferten Ware und mögliche Produktfehler informieren, die dem Kunden bekannt werden. Wenn STÖRK einen Produktrückruf durchführt oder eine Produktwarnung aussprechen muss, wird der Kunde nach besten Kräften und auf seine Kos-ten bei allen solchen Maßnahmen mitwirken, die STÖRK für notwendig und zweckmäßig hält, und STÖRK dabei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundeninformationen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist er verpflichtet, STÖRK für alle Schäden zu entschädigen, die durch die Einhaltung dieser Verpflichtung hätten vermieden werden können.
Allgemeine Schlussbestimmungen
30. Formerfordernisse
30.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der AGB sowie der zwischen STÖRK und dem Kunden auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich aufgehoben werden. Es bedarf nicht der Schrift-form, sofern in den AGB oder im Vertrag die Textform vorgegeben ist. Schriftform im Sinne der AGB kann außer durch die Einhaltung von Schriftform im Sinne von § 126 BGB auch dadurch gewahrt werden, dass ein physisch oder digital unterschriebenes Dokument als PDF (per E-Mail oder postalisch) versandt wird oder eine von STÖRK zur Verfügung gestellte digitale Unterschriftssoftware verwendet wird (z. B. DocuSign oder Adobe Sign). Die Wirksamkeit individueller Vereinbarungen, gleich welcher Form, bleibt von dieser Regelung unberührt.
30.2. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform.
31. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand
31.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie Ort der Nacherfüllung ist Stuttgart.
31.2. Diese AGB und auf ihrer Grundlage geschlossene Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
31.3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Stuttgart. STÖRK ist berechtigt, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
32. Abtretung / Salvatorische Klausel
32.1. Ansprüche aus mit STÖRK auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossene Verträge kann der Kunde nur mit der vorherigen Zustimmung von STÖRK, die zumindest in Text-form erfolgen muss, abtreten. Die Zustimmung darf von STÖRK nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden.
32.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines zwischen den Parteien auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Vertrages unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr bereits jetzt, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
32.3. Diese AGB wurden in deutscher Sprache erstellt. Im Falle ihrer Übersetzung in die englische Sprache geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen den beiden Sprachversionen die deutsche Sprachversion vor.